IMR 10/18:
Schimmel ist stets Mietmangel
Nach Auffassung des Gerichtes muss zwar zur Ermittlung des Vertragsgemäßen Zustandes grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich sein, jedoch kann der Mieter ohne weitere Absprachen einen zumindest Mindeststandart erwarten, der den heutigen Maßstäben entspricht.
Nach diesem Mindeststandart ist Schimmelpilzbefall ein Mangel, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
Dieser Mangel liegt bereits dann vor, wenn Möbel zum Beispiel zur Schimmelvermeidung von den Wänden abgerückt werden müssen.