IMR 11/18:
Auch Kinderlärm kann bei Verletzung des Rücksichtnahmegebots ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung begründen.
Hiernach kann eine ordentliche Kündigung auf Grund von Kinderlärm erfolgen, wenn dieser die Grenzen der Sozialadäquanz und des Rücksichtnahmegebotes überschreitet. Dies ist der Fall, wenn das Ruhebedürfnis durch nicht mehr hinnehmbaren Lärm an Feiertagen, Wochenenden und zur Nachtzeit gestört wird.
Hierbei ist nach Auffassung des LG Frankfurt/Main ein Lärmprotokoll entbehrlich, wenn grundsätzlich die Art der Beeinträchtigung zu welcher Tages und Nachtzeit über welche Zeitdauer und Frequenz dargelegt werden kann.