IMR 11/18:
Schönheitsreparaturen: Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung hat keinen Einfluss auf den neuen Mietvertrag.
Wird eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung einem neuen Mieter überlassen und gewährt der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich, hält die formularvertragliche Überwälzung der Vornahme von laufenden Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle nicht Stand.
Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem bisherigen und dem neunen Mieter eine Renovierungsvereinbarung getroffen wurde. Diese beschränkt sich nach Auffassung des BGH nur auf das Schuldverhältnis zwischen alten und neuen Mieter und hat keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.